Art. 14 – Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

(1)Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4)Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.
(5)Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(6)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(7)Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.
(8)Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.
(9)Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.
(10)Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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