Art. 11 – Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

(1)Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4)Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(5)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(6)Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva einer beaufsichtigten Gruppe in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.
(7)Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 6 über.
(8)Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.
(9)Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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