Art. 8 – Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

(1)Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(3)Ist bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 40. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen; b) für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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