Art. 5 – Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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