Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„IAS“ und „IFRS“ bezeichnen die „International Accounting Standards“ und die „International Financial Reporting Standards“, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird.
2.„Tochterunternehmen“ bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Verordnung ist.
3.„Untergruppe“ bezeichnet eine Gruppe, deren Mutterunternehmen selbst kein Tochterunternehmen eines anderen, im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist.
4.„Auf konsolidierter Basis“ bezeichnet eine konsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
5.„Auf teilkonsolidierter Basis“ bezeichnet eine teilkonsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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