(1)In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von a) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, b) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe a genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, c) bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, d) bedeutenden beaufsichtigten Gruppen für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen, e) weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, f) weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, g) weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.
(2)Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet.
(3)Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis ein.
(4)Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.
(5)Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Gruppen und Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von der betreffenden beaufsichtigten Gruppe bzw. beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bereitgestellt, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldevorlagen und -bögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.
(6)Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts können der betreffenden NCA die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung liefern müssen, durch das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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