ErwGr. 12

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 kann den Instituten gestattet werden, ihren Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die vorliegende Verordnung sollte für diese Meldungen ebenfalls die Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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