ErwGr. 10

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten Abschlüsse nicht nach den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die solche Gruppen den NCAs zu melden haben. Insbesondere sollten Format, Intervalle, Stichtage und Einreichungszeiträume sowie die Fristen für die Übermittlung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass diese beaufsichtigten Gruppen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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