ErwGr. 8

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts aus einem Drittland werden somit von den Aufsichtsaufgaben der EZB nicht erfasst. Demzufolge sollten solche Zweigstellen nicht den in der vorliegenden Verordnung geregelten Meldepflichten unterliegen. Ferner sollten auch die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts von den Meldepflichten ausgenommen werden, da diese Meldepflichten auf der Ebene des beaufsichtigten Unternehmens eingreifen sollen, das die Zweigstelle errichtet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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