REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)
Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet. Nach Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) stellen die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts beaufsichtigte Unternehmen dar. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationen bezeichnet werden, die die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts den NCAs zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
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