REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung fallenden Bereiche festgelegt. Gemäß Artikel 99 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausschließlich für aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis liegt außerhalb ihres Anwendungsbereichs; die zuständigen Behörden können daher Anforderungen an die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis festlegen. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende und für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die die bedeutenden und die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs auf Einzelbasis zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
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