ErwGr. 3

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie die aufsichtlichen Meldungen gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung. Früher gefasste Beschlüsse der NCAs über das Gebrauchmachen oder Nichtgebrauchmachen von dieser Möglichkeit sollten in Anbetracht von Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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