ErwGr. 1

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden auch die „CRR“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4). Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 (5). Die vorliegende Verordnung ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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