ErwGr. 4

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich diese Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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