ErwGr. 9

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, sollten sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen. Es kann angebracht sein, dass die NCAs diese benötigten Mindestinformationen im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sie in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erlassen und die gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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