ErwGr. 11

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Meldungen von den Kreditinstituten unmittelbar zu beziehen oder laufend unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen zu haben, sollten die NCAs der EZB insbesondere sämtliche Informationen liefern, die zur Erfüllung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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