Art. 9 – Format und Intervalle für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

(1)Mutterinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und Institute, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, das eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, stellen sicher, dass der betreffenden NCA aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen auf Einzelbasis wie folgt gemeldet werden: a) Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwenden, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen. b) Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 2 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.
(2)Abweichend von Absatz 1 melden die dort erfassten Mutterunternehmen keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird anhand der in Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) aufgeführten Kriterien bestimmt.
(3)Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, wird das Tochterunternehmen in die nach Absatz 1 zu meldenden Angaben am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen einbezogen. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. Euro nicht übersteigt, geht das Mutterunternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 2 über.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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