Art. 12 – Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

(1)Für die in Artikel 11 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(3)Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, einschließlich Untergruppen, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen; b) für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die Meldungen auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 1 Absatz 3 vornehmen, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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