ErwGr. 9

REG_2015_647 · zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

Für die Lebensmittelkategorien 01.7.2 „Gereifter Käse“ und 01.7.6 „Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)“ sollte klargestellt werden, dass Natamycin (E 235) nur zur Außenbehandlung von ungeschnittenem Käse und ungeschnittenen Käseprodukten verwendet werden darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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