ErwGr. 7

REG_2015_728 · zur Änderung der Definition von spezifiziertem Risikomaterial in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Laut dem 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Überprüfung der quantitativen Risikobewertung des BSE-Risikos von verarbeiteten tierischen Proteinen (4) hängen 90 % der Gesamtinfektiosität eines klinischen BSE-Falls vom Gewebe des zentralen und peripheren Nervensystems ab und etwa 10 % mit dem distalen Ileum. Die Restinfektiosität der anderen Eingeweideteile als den letzten vier Metern des Dünndarms und des Caecums ist als vernachlässigbar zu betrachten. Ein Nullrisiko ist kein realistisches Ziel für eine Risikomanagemententscheidung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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