ErwGr. 9

REG_2015_728 · zur Änderung der Definition von spezifiziertem Risikomaterial in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens und der Empfehlungen des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere sollte die SRM-Liste für Rinder so geändert werden, dass die letzten vier Meter des Dünndarms, des Caecums und des Mesenteriums (die sich nicht von den Nerven des Mesenteriums, dem Ganglionkomplex des Mesenteriums und des Caecums sowie dem mesenterialen Fett trennen lassen) in die Liste aufgenommen, die übrigen Teile der Rindereingeweide, insbesondere das Duodenum, das Colon und der Dünndarm, bis auf die letzten vier Meter, aber gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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