Art. 64 – Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Die Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie die Entscheidung 96/463/EG werden aufgehoben.
(2)Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII dieser Verordnung zu lesen.
(3)Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG findet weiterhin Anwendung bis zum 21. April 2021.
(4)Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, private Unternehmen und sonstige Organisationen oder Vereinigungen, denen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Zulassung oder Anerkennung erteilt wurde, gelten als aufgrund dieser Verordnung anerkannt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
(5)Zuchtprogramme, die von den Akteuren nach Absatz 4 durchgeführt werden, gelten als aufgrund dieser Verordnung genehmigt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
(6)Wenn Akteure nach Absatz 4 bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, Zuchtprogramme durchführen, unterrichten diese Akteure die zuständige Behörde, die die Genehmigung oder Anerkennung dieser Aktivitäten erteilt hat. Die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats über die Durchführung der genannten Aktivitäten.
(7)Wenn vor dem 19. Juli 2016 ein Akteur nach Absatz 4 aufgrund der aufgehobenen Rechtsakte nach Absatz 1 ein Zuchtbuch mit einer speziellen Abteilung führt, in die reinrassige Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland mit spezifischen Eigenschaften eingetragen werden, die sie von der Population derselben Rasse in dem von dem genannten Akteur durchgeführten Zuchtprogramm unterscheiden, kann der Akteur die spezielle Abteilung weiterhin führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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