Art. 65 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union“.
2.Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den Referenzzentren der Europäischen Union nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen bei der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen. (*1) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“ "
3.Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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