Das Recht auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sofern die festgelegten Kriterien erfüllt werden, sollte ein grundlegendes Prinzip des Tierzuchtrechts der Union und des Binnenmarktes sein. Der Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines bestehenden anerkannten Zuchtverbands sollte nicht die Nichtanerkennung seitens der zuständigen Behörde eines weiteren Zuchtverbands für dieselbe Rasse oder eine Verletzung der Prinzipien des Binnenmarktes rechtfertigen. Das Gleiche gilt für die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms oder der räumlichen Ausweitung eines bestehenden Zuchtprogramms, das betreffend dieselbe Rasse oder betreffend Zuchttiere derselben Rasse durchgeführt wird, die aus dem Zuchtbestand eines Zuchtverbands genommen werden können, der bereits ein Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat ein Zuchtverband oder mehrere Zuchtverbände bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei einer bestimmten Rasse durchführt bzw. durchführen, sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats in einigen bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, auch wenn dieses Zuchtprogramm allen für die Anerkennung nötigen Anforderungen genügt. Ein Grund für eine Verweigerung der Genehmigung kann die Tatsache sein, dass die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse die Erhaltung dieser Rasse oder die genetische Vielfalt innerhalb dieser Rasse in diesem Mitgliedstaat gefährden würde. Die Erhaltung dieser Rasse kann insbesondere durch das Ergebnis einer Aufspaltung der Zuchtpopulation gefährdet werden, die möglicherweise zu einer Steigerung des Inzuchtgrades, dem häufigeren Auftreten von genetischen Defekten, einem Verlust an Selektionspotenzial oder einem verringerten Zugang zu reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Züchter führen würden. Außerdem kann eine Verweigerung der Genehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten bei den definierten Eigenschaften der Rasse oder bei den Hauptzielen eines Zuchtprogramms erfolgen. In der Tat sollte die zuständige Behörde unabhängig von dem Ziel des Zuchtprogramms, nämlich der Erhaltung der Rasse oder ihrer Verbesserung, die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn Unterschiede zwischen den Hauptzielen der zwei Zuchtprogramme oder zwischen den in diesen Zuchtprogrammen definierten Hauptmerkmalen der Rasse zu einem Effizienzverlust hinsichtlich des erwarteten Zuchtfortschritts für diese Ziele oder dieser Merkmale oder anderer, mit diesen einhergehenden Merkmalen, führen würden oder wenn ein Austausch von Tieren zwischen den beiden Zuchtpopulationen das Risiko der Ausselektion oder Auskreuzung in Bezug auf diese Hauptmerkmale in der ursprünglich vorhandenen Zuchtpopulation nach sich ziehen könnte. Schließlich sollte eine zuständige Behörde im Falle einer gefährdeten Rasse oder einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren der Regionen der Union nicht weit verbreitet ist, ebenfalls die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm die wirksame Durchführung des bestehenden Zuchtprogramms behindern würde, insbesondere aufgrund eines Mangels an Koordinierung oder an Austausch von Abstammungs- und Tierzuchtinformation, die zu einem Wegfall der Vorteile, die eine gemeinsame Bewertung der zu dieser Rasse erhobenen Daten nach sich ziehen könnte, führen würde. Wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms verweigert, sollte die zuständige Behörde den Antragstellern stets eine begründete Erklärung übermitteln, und ihnen sollte das Recht gewährt werden, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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