ErwGr. 24

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, einschließlich Zuchtorganisationen bei denen es sich um private Unternehmen handelt, oder öffentliche Stellen sollten nur dann als Zuchtverbände anerkannt werden, wenn Züchter an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen und wenn sie sicherstellen, dass diese Züchter die freie Auswahl bei der Selektion und der Zucht ihrer reinrassigen Zuchttiere haben, wenn sie das Recht auf Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in ihre Zuchtbücher haben und wenn sie Eigentum an diesen Zuchttieren haben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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