ErwGr. 26

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Entwicklung einer Rasse in einem bestimmten Gebiet zu unterstützen oder zu fördern, oder handelt es sich um eine gefährdete Rasse, sollte die zuständige Behörde selbst die Möglichkeit haben, vorübergehend ein Zuchtprogramm für diese Rasse umzusetzen, wenn für diese Rasse tatsächlich noch kein Zuchtprogramm vorhanden ist. Eine zuständige Behörde, die ein derartiges Zuchtprogramm umsetzt, sollte diese Möglichkeit jedoch nicht mehr haben, wenn das Zuchtprogramm einem Akteur übergeben werden kann, der die Anforderungen für die angemessene Umsetzung dieses Zuchtprogramms erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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