ErwGr. 29

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Die Union ist Vertragspartei des durch Beschluss 93/626/EWG des Rates (13) gebilligten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Ziele insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und eine faire und ausgewogene Beteiligung an den aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteilen sind. In dem Übereinkommen sind die Hoheitsrechte der Vertragsparteien über ihre biologischen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen festgelegt. Die Union ist zudem Vertragspartei des durch Beschluss 2014/283/EU des Rates (14) gebilligten Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In dieser Verordnung sollte daher gegebenenfalls das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, und das Protokoll von Nagoya berücksichtigt werden, und diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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