ErwGr. 22

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Jedoch sollte jeder Mitgliedstaat bzw. seine zuständigen Behörden die Möglichkeit behalten, diese Tätigkeiten zu reglementieren, insbesondere sobald solche Zuchtprogramme zu wirtschaftlichen Transaktionen mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial führen oder ein bereits bestehendes genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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