ErwGr. 35

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt, verbracht werden, sollten das Recht haben, weiterhin an dem Zuchtprogramm teilzunehmen, solange sich der Hauptsitz des Herkunftsbetriebs im geografischen Gebiet des Zuchtprogramms befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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