ErwGr. 4

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Damit die notwendige Reduzierung der Fangkapazitäten in der Tiefseefischerei aufrechterhalten wird und umfassendere Informationen über die Tiefseefischereien und ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt gewonnen werden können, sollte für den Fang von Tiefseearten eine Fanggenehmigung vorgeschrieben werden. Jedem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung sollten eine detaillierte Beschreibung des geplanten Einsatzgebiets, einschließlich der Untergebiete des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) und des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF), -Bereiche und -Unterbereiche, der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem gefischt werden soll, der geplanten Häufigkeit und Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beigefügt werden.
Die Regelung über Fanggenehmigungen sollte auch zu einer Begrenzung der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten befischen dürfen, beitragen. Damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den für die Tiefseefischerei maßgeblichen Teil der Flotte konzentriert werden können, sollte bei den Fanggenehmigungen danach unterschieden werden, ob sie für die gezielte Fischerei oder für Beifangfischerei erteilt werden. Durch die Anwendung der Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte jedoch nicht verhindert werden, dass Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten in kleinen Mengen fangen und gegenwärtig nicht über eine Tiefsee-Fangerlaubnis verfügen müssen, ihre traditionellen Fischereitätigkeiten weiterführen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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