ErwGr. 6

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Um den Schutz der Meeresumwelt weiter zu verbessern, ist es angezeigt, gezielte Fischereitätigkeiten nur in den Gebieten zuzulassen, in denen im Bezugszeitraum 2009 bis 2011 Tiefseefischerei stattgefunden hat. Zum Zwecke von Versuchsfischereien sollten jedoch Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten gezielt befischen, die Möglichkeit haben, außerhalb des bestehenden Fischereigebiets zu fischen, sofern eine nach Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) durchgeführte Folgenabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweitung des Fischereigebiets kein wesentliches Risiko negativer Auswirkungen auf die empfindlichen marinen Ökosysteme (EMÖ) darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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