ErwGr. 7

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen birgt unter den verschiedenen Fangmethoden ein höheres Risiko für EMÖ und führt zu den höchsten Quoten an unbeabsichtigten Beifängen von Tiefseearten. Um negative Auswirkungen dieser Tiefseefischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollte die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in Gewässern oberhalb einer bestimmten Tiefe erlaubt werden und sollten für die Fischerei mit Grundfanggeräten besondere Anforderungen zum Schutz von EMÖ gelten. Der Einsatz von Grundfanggeräten sollte ferner nach dem 13. Januar 2021 bewertet werden. Zudem wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates (5) der Einsatz von Stellnetzen in der Tiefseefischerei derzeit begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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