ErwGr. 14

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Bestimmte Einrichtungen wären nicht in der Lage, das von EURES-Mitgliedern gemäß dieser Verordnung geforderte vollständige Aufgabenspektrum zu erfüllen, obwohl sie einen bedeutenden potenziellen Beitrag zum EURES-Netz leisten können. Daher ist es angebracht, ihnen in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu geben, EURES-Partner zu werden. Eine solche Ausnahme sollte nur in begründeten Fällen gewährt werden und könnte dadurch begründet werden, dass der Antragsteller von geringer Größe ist, über begrenzte finanzielle Mittel verfügt, gewöhnlich nicht das geforderte gesamte Aufgabenspektrum abdeckt oder eine Einrichtung ohne Erwerbszweck ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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