ErwGr. 15

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Die transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Unterstützung für alle EURES-Mitglieder und -Partner, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, würde erleichtert durch eine Struktur auf Unionsebene (im Folgenden „Europäisches Koordinierungsbüro“). Das Europäische Koordinierungsbüro sollte gemeinsame Informationen, Hilfsmittel und Leitlinien, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelte Schulungsmaßnahmen und eine Beratungsstelle anbieten. Die Schulungsmaßnahmen und die Beratungsstelle sollten insbesondere die Mitarbeiter der am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen unterstützen; diese sind Experten in den Bereichen Abgleich von Angebot und Nachfrage, Vermittlung und Rekrutierung sowie Information, Beratung und Unterstützung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Einrichtungen, die an Fragen der transnationalen und grenzüberschreitenden Mobilität interessiert sind, und stehen zu diesem Zweck in unmittelbarem Kontakt mit diesen Zielgruppen. Das Europäische Koordinierungsbüro sollte auch für den Betrieb und die Entwicklung des EURES-Portals und einer gemeinsamen IT-Plattform zuständig sein. Als Richtschnur für seine Arbeit sollten mehrjährige Arbeitsprogramme in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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