ErwGr. 17

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der freiwilligen Arbeitnehmermobilität unter fairen Bedingungen innerhalb der Union — auch in Grenzregionen — bei. Daher sollten Vertreter der Sozialpartner auf Unionsebene an den Sitzungen der durch diese Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe teilnehmen können und einen regelmäßigen Dialog mit dem Europäischen Koordinierungsbüro führen, während nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften in die Zusammenarbeit mit dem EURES-Netz einbezogen werden sollten, die von den Nationalen Koordinierungsbüros durch einen regelmäßigen Dialog mit den Sozialpartnern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten erleichtert wird. Die Sozialpartner sollten eine Zulassung als EURES-Mitglied oder-Partner beantragen können, wenn sie den einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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