ErwGr. 31

REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union in zeitlich gleichberechtigter Weise und ohne ungebührliche Verzögerung in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte anwendbar sein, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern diese Verträge und Rechte für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Eine derartige Anwendung dieser Verordnung ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere für KMU, zu gewährleisten, indem Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechtsinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob die Anbieter in der Lage sind, diese Verträge neu auszuhandeln, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte durch eine derartige Anwendung dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Anbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Dies sollte auch für Anbieter von Online-Inhaltediensten gelten, die Pakete anbieten, welche aus einer Kombination elektronischer Kommunikationsdienste und Online-Inhaltedienste bestehen. Und schließlich sollte eine derartige Anwendung dieser Verordnung es den Rechtsinhabern auch gestatten, ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln zu müssen, um es Anbietern zu ermöglichen, die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anzubieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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