ErwGr. 30

REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit und den Eigentumsrechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta, erfolgen; es ist zudem von großer Bedeutung, dass diese Verarbeitung im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgt. Insbesondere sollten die Anbieter von Online-Inhaltediensten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. Es sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn für die Bereitstellung des Dienstes eine Authentifizierung des Abonnenten ausreicht. Der Anbieter sollte Daten, die gemäß dieser Verordnung zum Zwecke der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben wurden, nicht länger aufbewahren, als es für den Abschluss der Überprüfung erforderlich ist. Solche Daten sollten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich und unwiderruflich vernichtet werden. Vorbehaltlich der geltenden Datenschutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Datenspeicherung, bleibt die Speicherung von Daten, die für einen anderen rechtmäßigen Zweck erhoben wurden, hiervon jedoch unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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