REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
Im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Überprüfungen der IP-Adresse sollten gemäß den Richtlinien 95/46/EG (9) und 2002/58/EG (10) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Ferner kommt es für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nicht auf den genauen Standort des Abonnenten an, sondern vielmehr auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Abonnent während des Zugriffs auf den Dienst aufhält. Daher sollten für diesen Zweck Angaben zum genauen Standort des Abonnenten bzw. andere personenbezogene Daten weder erhoben noch verarbeitet werden. Hat der Anbieter begründete Zweifel daran, welches der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist, und führt zur Verifizierung des Wohnsitzmitgliedstaats eine Überprüfung der IP-Adresse durch, so sollte der einzige Zweck solcher Überprüfungen darin bestehen, festzustellen, ob sich der Abonnent zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Online-Inhaltedienst oder der Nutzung dieses Dienstes innerhalb oder außerhalb seines Wohnsitzmitgliedstaats aufhält. Daher sollten in solchen Fällen die aus einer Überprüfung von IP-Adressen hervorgehenden Daten ausschließlich im Binärformat und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erhoben werden. Der Anbieter sollte nicht über diesen Detaillierungsgrad hinausgehen.
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