ErwGr. 26

REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Diese Verordnung sollte die Abonnenten in die Lage versetzen, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abonniert haben, in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Nur Abonnenten, deren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union liegt, sollten Anspruch auf die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten haben. Deshalb sollten die Anbieter von Online-Inhaltediensten nach dieser Verordnung verpflichtet sein, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten mithilfe zumutbarer, verhältnismäßiger und wirksamer Mittel zu überprüfen. Hierzu sollten die Anbieter die Überprüfungsmittel heranziehen, die in dieser Verordnung genannt werden. Dies schließt nicht aus, dass Anbieter und Rechtsinhaber in den Grenzen dieser Verordnung Absprachen über diese Überprüfungsmittel treffen. Die Aufzählung dient dazu, Rechtssicherheit hinsichtlich der von den Anbietern zu verwendenden Überprüfungsmittel zu schaffen und den Eingriff in die Privatsphäre der Abonnenten zu beschränken. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass das jeweilige Mittel, das in einem bestimmten Mitgliedstaat für einen bestimmten Online-Inhaltedienst zur Überprüfung herangezogen wird, wirksam und verhältnismäßig ist. Kann der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten mit einem einzigen Überprüfungsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit überprüft werden, sollten die Anbieter zwei dieser Mittel heranziehen. Hat der Anbieter begründete Zweifel am Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten, sollte er den Wohnsitzmitgliedstaat dieses Abonnenten erneut überprüfen dürfen. Der Anbieter sollte alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, die nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung der für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nach dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erforderlich sind. Beispiele für solche Maßnahmen wären eine transparente Aufklärung der Betroffenen über die Methoden und den Zweck der Überprüfung sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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