Art. 6 – Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;
b)sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen zu beheben;
c)sie dürfen für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder ausstellen, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen wird;
d)sie dürfen für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden;
e)sie dürfen nicht für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder delegierten Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden.
Unterabsatz 1 Buchstabe d berührt nicht die Etiketten gemäß dem nationalen Recht, solange sie nicht in delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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