Art. 9 – Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Produkt mit einem Risiko für unter diese Verordnung fallende Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, wie etwa Umwelt- und Verbraucherschutz, verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung des betreffenden Produkts im Hinblick auf alle in dieser Verordnung und in den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung vor. Für die Zwecke dieser Beurteilung arbeiten die Lieferanten und Händler im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
(2)Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung oder der einschlägigen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Lieferanten oder gegebenenfalls den betreffenden Händler unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in diesem Absatz genannten Maßnahmen.
(3)Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich ein Fall von Nichtkonformität gemäß Absatz 2 nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahme, zu der sie den Lieferanten oder Händler aufgefordert haben.
(4)Der Lieferant oder gegebenenfalls der Händler stellt sicher, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen oder einschränkenden Maßnahmen gemäß Absatz 2, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffene Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(5)Ergreift der Lieferant oder gegebenenfalls der Händler innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
(6)Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, insbesondere a) die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, b) die Herkunft des Produkts, c) die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie d) die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des Lieferanten oder gegebenenfalls des Händlers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt nicht den Anforderungen an die in dieser Verordnung festgelegten Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen entspricht, oder darauf, dass die in Artikel 13 genannten harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(7)Die anderen Mitgliedstaaten außer demjenigen, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(9)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Produkts unverzüglich geeignete einschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt, getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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