Art. 8 – Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Für Produkte, die von dieser Verordnung und von einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Bereich der Marktüberwachung bezüglich der Kennzeichnung von Produkten zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, unter anderem durch stärkere Einbeziehung der AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung. Dieser Informationsaustausch erfolgt auch, wenn Prüfergebnisse erkennen lassen, dass das Produkt dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entspricht.
(3)Die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgestellten allgemeinen Marktüberwachungsprogramme oder sektorspezifischen Programme der Mitgliedstaaten umfassen Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung.
(4)Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit den AdCos für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung Leitlinien für die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf bewährte Verfahren für Produktprüfungen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Marktüberwachungsbehörden und der Kommission.
(5)Die Marktüberwachungsbehörden haben im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung oder der einschlägigen delegierten Rechtsakte das Recht, sich die Kosten für Dokumentenüberprüfung und physische Produktprüfungen vom Lieferanten erstatten zu lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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