Art. 7 – Pflichten der Mitgliedstaaten

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, nicht behindern.
(2)Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen abzielen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass anlässlich der Einführung und der Neuskalierung von Etiketten Informationskampagnen zur Verbraucheraufklärung und Bekanntmachung der Energieverbrauchskennzeichnung durchgeführt werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Lieferanten und Händlern. Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf diese Kampagnen, unter anderem durch die Empfehlung gemeinsamer zentraler Botschaften.
(4)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Vorschriften, die die Anforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/30/EU erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Bezug auf Sanktionen gemäß diesem Absatz erfüllen. Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 1. August 2017 der Kommission die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 mit, die sie ihr nicht bereits zuvor mitgeteilt haben, und melden der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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