Art. 57 – ICCAT-Umladeerklärung

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Innerhalb von 15 Tagen nach der Umladung füllt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat und der küstenstaatlichen Partei.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung füllt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe dem ICCAT-Sekretariat, der flaggenstaatlichen Partei des großen pelagischen Langleinenfängers und dem eigenen Flaggenmitgliedstaat.
(3)Mindestens 48 Stunden vor der Anlandung übermittelt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Fang angelandet werden soll.
(4)Die ICCAT-Umladeerklärung liegt allen auf See umgeladenen unverarbeiteten oder an Bord verarbeiteten ICCAT-Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten, die im Gebiet oder Hoheitsgebiet einer Partei angelandet oder dort eingeführt werden, bis zum ersten Verkauf bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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