Art. 60 – Stimmigkeit der gemeldeten Daten

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen, um — nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Anlandestaat — festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Überprüfung erfolgt in einer Weise, mit der sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen und Störungen für das Schiff auf ein Minimum beschränkt sind und die Qualität der Fische nicht leidet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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