Art. 59 – Meldepflichten

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben, und der Flaggenmitgliedstaat von Transportschiffen, die im Vorjahr Umladungen übernommen haben, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres: a) die im Vorjahr umgeladenen Mengen der gefangenen ICCAT-Arten, aufgeschlüsselt nach Arten und, soweit möglich, nach Beständen; b) die im Vorjahr umgeladenen Mengen der anderen zusammen mit ICCAT-Arten gefangenen Arten, aufgeschlüsselt nach Arten, wenn bekannt; c) das Verzeichnis der großen pelagischen Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben; d) einen zusammenfassenden Bericht zur Auswertung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter, die Transportschiffen zugeteilt waren, die Fänge von großen pelagischen Langleinenfängern übernommen haben.
(2)Die Kommission leitet die nach Absatz 1 eingegangenen Informationen vor dem 15. September jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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