Art. 58 – Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich, wie in Anhang VIII festgelegt, an Bord der Transportschiffe, auf die auf See Fänge umgeladen werden, im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See ein regionaler ICCAT-Beobachter befindet.
(2)Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist der regionale ICCAT-Beobachter dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen.
(3)Befindet sich kein regionaler Beobachter der ICCAT an Bord, so dürfen Schiffe im ICCAT-Übereinkommensbereich keine Umladungen beginnen oder fortsetzen, es sei denn, es handelt sich um Fälle höherer Gewalt, die dem ICCAT-Sekretariat entsprechend zu melden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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