Art. 12 – Informationsmechanismus

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
(2)Für Drittstaatsangehörige, die eine Grenze auf der Grundlage eines gültigen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (39) ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) überschreiten, enthält das EES einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.
(3)Den gemäß Artikel 9 Absatz 2 benannten zuständigen nationalen Behörden wird eine im EES generierte Liste mit den in den Artikeln 16 und 17 genannten Daten aller Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, zur Verfügung gestellt, um es den genannten Behörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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