Art. 15 – Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss, wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann in Ausnahmefällen, in denen die die Qualität und die Auflösung betreffenden Spezifikationen für die Eingabe der vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder in das EES nicht eingehalten werden können, das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert werden. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst in das persönliche Dossier eingefügt werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen entspricht.
(3)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 2. Dieser Bericht muss die Zahl der betroffenen Drittstaatsangehörigen sowie eine Erläuterung der aufgetretenen Ausnahmefälle enthalten.
(4)Das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen hat eine ausreichende Auflösung und Qualität aufzuweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können.
(5)Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme des EES erstellt die Kommission einen Bericht über die Qualitätsstandards der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder und gibt darin an, ob sie den biometrischen Abgleich im Hinblick auf die Verwendung der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder an den Grenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für die Verifizierung der Identität von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ermöglichen, ohne dass diese Gesichtsbilder im EES gespeichert werden müssten. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Bericht werden, sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, einschließlich solcher für eine Änderung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder beider Verordnungen in Bezug auf die Nutzung der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder von Drittstaatsangehörigen für die in diesem Absatze genannten Zwecke.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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