Art. 14 – Verfahren für die Eingabe von Daten in das EES

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die Grenzbehörden verifizieren gemäß Artikel 23, ob für den betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde, sowie seine Identität.
Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten oder für die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen, so wird die Verifizierung durch das Self-Service-System durchgeführt.
(2)Wenn bereits ein eigenes persönliches Dossier für den Drittstaatsangehörigen existiert, nimmt die Grenzbehörde, soweit erforderlich, folgende Schritte vor: a) Sie aktualisiert im Bedarfsfall die im persönlichen Dossier enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 16, 17 und bis 18, soweit einschlägig, und b) sie gibt für jede Einreise einen Einreisedatensatz und jede Ausreise einen Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 16 und 17 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 18 ein.
Die Datensätze gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes werden mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.
Gegebenenfalls werden die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Daten zum Ein-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt.
Die von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt.
In Fällen, in denen bereits ein persönliches Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes gültiges Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten gemäß Artikel 15 aktualisiert.
(3)Wenn der Ein-/Ausreisedatensatz eines Visuminhabers eingegeben oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der vorliegenden Verordnung genannten Daten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aus dem VIS abrufen und in das EES importieren.
(4)Wurde ein Drittstaatsangehöriger noch nicht im EES erfasst, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen durch Eingabe der entsprechenden Daten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 6, Artikel 17 Absatz 1 bzw.
Artikel 18 Absatz 1 an.
(5)Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten, so gilt Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/399.
In diesem Fall kann der Drittstaatsangehörige die im persönlichen Dossier enthaltenen Daten oder gegebenenfalls die Daten des Ein-/Ausreisedatensatzes, die aktualisiert werden müssen, vorab eingeben.
Die Daten werden von den Grenzbehörden bestätigt, wenn die Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurde.
Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der vorliegenden Verordnung genannten Daten können aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.
(6)Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen, so gilt Artikel 8b der Verordnung (EU) 2016/399.
In diesem Fall erfolgt die Verifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch das Self-Service-System.
(7)Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein elektronisches Gate (e-Gate) für das Überschreiten der Außengrenzen oder von Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, so gilt Artikel 8b der Verordnung (EU) 2016/399.
In diesem Fall erfolgt die entsprechende Erfassung des Ein-/Ausreisedatensatzes und die Verknüpfung dieses Datensatzes mit dem persönlichen Dossier der betreffenden Person durch das e-Gate.
(8)Beginnt der Kurzaufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, unmittelbar nach einem Aufenthalt auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, und wurde bislang kein persönliches Dossier angelegt, so kann dieser Drittstaatsangehörige die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ersuchen, ein persönliches Dossier und einen Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der Daten gemäß Artikel 16 Absätze 1, 2 und 6 und Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anzulegen; dies gilt unbeschadet des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399.
Die zuständigen Behörden geben anstatt der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung das Datum des Beginns des Kurzaufenthalts und anstatt der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung die Bezeichnung der Behörde, die diese Daten eingegeben hat, ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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